Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-09, III-5 Ss 67/07 - 35/07 I

III-5 Ss 67/07 - 35/07 ITribunale superiore9 ott 2007

Regest

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB – Amtsträger hier: kaufmännischer Vorstand einer Aktiengesellschaft Es liegt nahe, dass der kaufmännische Vorstand einer Aktiengesellschaft, die – über eine Beteiligungsgesellschaft – im Alleinbesitz einer kreisfreien Stadt steht und auf deren Gebiet den öffentlichen Personennahverkehr allein betreibt, Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist, wenn die Geschäftsführungsbefug-nis des Vorstands im Innenverhältnis auf die Geschäfte und Rechtshandlungen be-schränkt ist, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt. OLG Düsseldorf, III-5 Ss 67/07 - 35/07 I vom 9. Oktober 2007, rechtskräftig

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 Ss 67/07 - 35/07 I — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-09

Aktenzeichen: III-5 Ss 67/07 - 35/07 I

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1009.III5SS67.07.35.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB – Amtsträger

hier: kaufmännischer Vorstand einer Aktiengesellschaft

Es liegt nahe, dass der kaufmännische Vorstand einer Aktiengesellschaft, die – über eine Beteiligungsgesellschaft – im Alleinbesitz einer kreisfreien Stadt steht und auf deren Gebiet den öffentlichen Personennahverkehr allein betreibt, Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist, wenn die Geschäftsführungsbefug-nis des Vorstands im Innenverhältnis auf die Geschäfte und Rechtshandlungen be-schränkt ist, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt.

OLG Düsseldorf, III-5 Ss 67/07 - 35/07 I vom 9. Oktober 2007, rechtskräftig

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der XXX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düs-seldorf zurückverwiesen.

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