I-10 W 160/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-11, I-10 W 160/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-11, I-10 W 160/07
I-10 W 160/07Tribunale superiore11 dic 2007
Regest
BGB §§ 117, 566 ZPO § 731 ZVG §§ 57, 93 1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit sei-nem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum ab-schließt, der ihm zusätzlich ein Nutzungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses (einschließlich Garten und Keller) einräumt und mit dem zugleich sämtliches Inventar des Grundstücks zu einer bar zu zahlenden Gesamt-Bruttomiete von monatlich 90,00 € überlassen werden soll. 2. Es fehlt an der für den gesetzlichen Vermieterwechsel i. S. des § 566 BGB notwendigen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, wenn Vermieter lediglich einer von zwei Miteigentümern (hier: Eheleute) ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 160/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-11
Aktenzeichen: I-10 W 160/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1211.I10W160.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 117, 566
ZPO § 731
ZVG §§ 57, 93
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Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit sei-nem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum ab-schließt, der ihm zusätzlich ein Nutzungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses (einschließlich Garten und Keller) einräumt und mit dem zugleich sämtliches Inventar des Grundstücks zu einer bar zu zahlenden Gesamt-Bruttomiete von monatlich 90,00 € überlassen werden soll.
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Es fehlt an der für den gesetzlichen Vermieterwechsel i. S. des § 566 BGB notwendigen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, wenn Vermieter lediglich einer von zwei Miteigentümern (hier: Eheleute) ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrich-ters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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