Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-20, I-18 U 81/07

I-18 U 81/07Tribunale superiore20 feb 2008

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 81/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-20

Aktenzeichen: I-18 U 81/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0220.I18U81.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weiter-gehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2007 - 31 O 107/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) 14.883,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 199,24 € seit dem 07.04.2005 sowie aus weiteren 14.683,86 € seit dem 01.04.2005 zu zahlen;

an die Klägerin zu 2) 14.883,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 199,24 € seit dem 07.04.2005 sowie aus weiteren 14.683,86 € seit dem 01.04.2005 zu zahlen;

die Klägerinnen zu 1) und 2) von vorgerichtlich angefallenen Anwalts-kosten in Höhe von je 285,77 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils zu 1/20 und der Beklagten zu 18/20 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2) tragen diese jeweils selbst zu 1/10 und die Beklagte jeweils zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

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