Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-05, I-18 U 188/07

I-18 U 188/07Tribunale superiore5 nov 2008

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 188/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-05

Aktenzeichen: I-18 U 188/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1105.I18U188.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007

verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handels-

sachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 114/06) teilweise

abgeändert und insgesamt unter Einbeziehung des beim

Landgericht verbliebenen Teils des Rechtsstreits wie folgt

neu gefasst:

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die D. Bank AG ..., 3.203.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 12. Dezember 2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die D. Bank AG... 1.372.921,59 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 19. März 2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. gegenüber

der D. Bank AG ... zur Regulierung bis zur Höhe von 4.576.405,29 € nebst der unter 1. und 2. zuerkannten Zinsbeträge im Falle der Unmög-lichkeit einer vollständigen Befriedigung aus den Versicherungsverträ-gen C. 100-01 oder C. 100-03 aus dem Versicherungsvertrag C. 100-15 verpflichtet sind, wobei der Beklagte zu 2. die Regulierung zu 20 % und die Beklagte zu 3. zu 80 % schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2. und 3. wird

zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin

und der Beklagte zu 1. zu je 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergericht-

lichen Kosten ihrer Streithelferin in erster und zweiter Instanz tra-

gen der Beklagte zu 1. zu 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster und

zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten in

erster und zweiter Instanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagten zu 2. und 3. dürfen die Vollstreckung der Klägerin

beziehungsweise ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistungen

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise ihre Streit-

helferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.

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