I-3 Wx 217/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-21, I-3 Wx 217/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-21, I-3 Wx 217/08
I-3 Wx 217/08Tribunale superiore21 gen 2009
Regest
FGG § 15 Abs. 1; ZPO §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2009 – I-3 Wx 217/08
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 217/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-21
Aktenzeichen: I-3 Wx 217/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0121.I3WX217.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
FGG § 15 Abs. 1; ZPO §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2
Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2009 – I-3 Wx 217/08
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 3. hat die den übrigen Beteiligten im Verfahren vor dem Senat notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 3.000 €.
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