III-1 Ws 1/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-03, III-1 Ws 1/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-03, III-1 Ws 1/09
III-1 Ws 1/09Tribunale superiore3 feb 2009
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 1/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-03
Aktenzeichen: III-1 Ws 1/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0203.III1WS1.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der … aus K…, ihr für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gegen den Bescheid des hiesigen Generalstaatsanwalts vom 24. November 2008 Prozesskostenhilfe (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, §§ 114 ff ZPO) zu bewilligen, wird zurückge-wiesen.
Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-gung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Das ist anhand des Antrags zu prüfen, in dem "das Streitverhält-nis" unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). An den Vortrag dürfen zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BVerfG StV 1996, 445; BVerfG, 2 BvR 881/01 vom 6. Juli 2001 <bverfg.de>; BVerfG NVwZ 2004, 334, 335; Senat wistra 1995, 72; KG, 3 Ws 570/99 vom 26. November 1999
Nach § 170 StGB macht sich strafbar, wer sich seiner gesetzlichen Unter-haltspflicht i. S. d. bürgerlichen Rechts entzieht. Dem Antrag lässt sich schon nicht die Vaterschaft des Beschuldigten (§ 1592 BGB) entnehmen, die erst eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn der Anzeigeerstatterin be-gründet. Es wird nicht mitgeteilt, ob zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Anzeigeerstatterin mit dem Beschuldigte verheiratet war, dieser die Vater-schaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt ist. Ebenso wenig legt die Antragsschrift die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten dar. Denn dazu hätte zunächst angegeben werden müssen, ob (und gegebenenfalls ab wann) der Beschuldigte nach den ausländerrechtlichen Bestimmung überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Dies wäre dann der Fall, wenn der dem Beschuldigten erteilte Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt, eine Beschäftigung auszuüben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), der Aufenthaltstitel dies kraft Gesetzes erlaubt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, dass dem Beschuldigten die Beschäftigung gestattet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), oder eine Rechtsverordnung bestimmt, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (BeschVerfV). Die jeweiligen Voraussetzungen dafür sind nicht dargetan. Der Verweis auf ein Anerkenntnisurteil, in dem sich der Beschuldigte zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet hat, entbindet die Antragstellerin nicht, weitere Angaben zur Unterhaltsverpflichtung des Beschuldigten und seiner Leistungsfähigkeit zu machen. Denn die familienrechtliche Entscheidung ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht bindend. Im übrigen ergibt das Antragsvorbringen auch nicht, dass dem Beschuldigten ein fiktives über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen anzurechnen und er damit leistungsfähig wäre. Denn dazu hätte es konkreter Angaben zur Vermittelbarkeit des Beschuldigten in ein Arbeitsverhältnis bedurft, bei dem er tatsächlich ein höheres (mehr als 900 Euro) unterhaltsrechtlich in Ansatz zu bringendes Einkommen hätte erzielen könnte. Es kommt für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob der Beschuldigte keine Schritte unternimmt, um ein höheres Einkommen zu erzielen, sondern allein darauf, dass er dieses tatsächlich erzielen könnte, er also leistungsfähig wäre (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl. § 170 Rdnr. 8b m. w. N.). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte teure Kleidung trägt und teure Geschenke macht, kann nicht ohne weiteres auf ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes höheres Einkommen geschlossen werden.
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