I-23 U 140/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-23, I-23 U 140/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-23, I-23 U 140/08
I-23 U 140/08Tribunale superiore23 giu 2009
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 140/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-23
Aktenzeichen: I-23 U 140/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0623.I23U140.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 30.7.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400.979,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.163,16 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 363.816,11 € jeweils seit dem 23.5.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Scha-densersatzforderung in Höhe von 44.423,08 € wegen durch 14-tägiger Bauzeitverlängerung entstandener Beschleunigungskosten bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 80 % und der Klä-ger zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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