Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-23, I-10 W 145/09

I-10 W 145/09Tribunale superiore23 feb 2010

Regest

GKG § 69a VV-Nr. 1700 Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 145/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-23

Aktenzeichen: I-10 W 145/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0223.I10W145.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

GKG § 69a

VV-Nr. 1700

Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben.

Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.10.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 (Kassenzeichen 70033137 200 8) insoweit abgeändert, als eine Gebühr nach GKG KV-Nr. 1700 nicht erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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