I-2 U 61/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-25, I-2 U 61/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-25, I-2 U 61/08
I-2 U 61/08Tribunale superiore25 mar 2010
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 61/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-25
Aktenzeichen: I-2 U 61/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0325.I2U61.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die beiderseitigen Berufungen wird das am 27. Mai 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 27.529,21 Euro nebst Zinsen aus 17.701,24 Euro in Höhe von 5% für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 26. Juli 2006 und in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 und weitere Zinsen aus 9.827,97 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt,
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Be-klagten – im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Pa-tents 0 456 xxx
elektronische Anzeigevorrichtungen der Bauart, welche umfasst min-destens ein elektro-optisches Anzeigemittel, Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet sind, wobei die Elemen-tarmotive zum
größeren Teil ausgehend von einer Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakteristische Schreibzonen für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,
bei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, welche deutlich größer ist als der Abstand, wobei höchstens vier Abstandsbänder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen und einen Winkel α einschließen, der größer als 60° ist, sowie
dadurch gekennzeichnet, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster auf-weist, das eine erste charakteristische Zone für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist, und das in einem Zusatzraster teilweise dupli-ziert ist, um ein resultierendes Raster zu bilden, das in der Lage ist, die Zei-chen in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen,
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den ge-nannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar für den Zeit-raum vom 3. August 1996 bis 19. Juli 2000 unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Einschluss der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-rechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer 2 bezeichneten und zwischen dem 3. August 1996 und dem 19. Juli 2000 begangenen Handlungen auf Kosten der ehemaligen Inhaberin des vorbezeichneten Patentes, der A in Marin/Schweiz, erlangt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 1/6 und die Klägerin 5/6 zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 50.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten ebenfalls durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 237.412,10 Euro festge-setzt; hiervon entfallen auf den bezifferten Antrag 187.412,10 Euro (Verletzergewinn in Höhe von 176.500,-- Euro und Abmahnkosten in Höhe von 10.912,10 Euro – die weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.280,70 Euro sind Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG) und 50.000,-- Euro auf die Anträge auf Rechnungslegung und Schadenersatz betreffend die Zeit vom 3. August 1996 bis zum 19. Juli 2000.
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