I-12 U 59/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-06, I-12 U 59/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-06, I-12 U 59/09
I-12 U 59/09Tribunale superiore6 mag 2010
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-12 U 59/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-06
Aktenzeichen: I-12 U 59/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0506.I12U59.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 27. Februar 2009 verkünde-
te Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Abweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie
folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage werden die Klägerin und der
Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1)
67.144,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2008 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 80 %
sowie weitere 10 % gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten und
die Beklagte zu 1) 10 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen
Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten zu 2) sowie 80 % der
außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten
zu 1) sowie weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten.
Die Beklagte zu 1) trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten des
ersten Rechtszuges der Klägerin. Im übrigen findet eine
Kostenerstattung nicht statt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im
Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 1) 46 %, die Klägerin trägt 37 %
der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)
im Berufungsverfahren sowie gesamtschuldnerisch mit dem
Drittwiderbeklagten weitere 17 % der Gerichtskosten und der außer-
gerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren. Im übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils
anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt
aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die
andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages geleistet hat.
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