Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-09, I-17 U 132/08

I-17 U 132/08Tribunale superiore9 lug 2010

Regest

Zu den Voraussetzungen eines Deckungskaufs nach Art. 75 CISG

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 132/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-09

Aktenzeichen: I-17 U 132/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0709.I17U132.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: CISG Art. 25, 73, 75, 76

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen eines Deckungskaufs nach Art. 75 CISG

Tenor

I.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. August 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (7 O 62/02) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. August 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (7 O 62/02) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 69.860,84 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2002 zu zahlen; im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 62% und die Beklagte zu 38%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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