2 U 20/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-22, 2 U 20/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-22, 2 U 20/04
2 U 20/04Tribunale superiore22 lug 2010
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 20/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-22
Aktenzeichen: 2 U 20/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0722.2U20.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Januar 2001 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
I.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum2. Januar 2010,
Vorrichtungen zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung
in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,
die in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper und in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper umfassen, wobei die ersten und zweiten Unwuchtkörper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind und vier je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sind;
2.Rüttelvorrichtungen mit vier angetriebenen Wellen, die je einen Unwuchtkörper tragen und paarweise einander zugeordnet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,
bei denen die Wellen durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar und die Phasenwinkel (ß) der Unwuchten zueinander regelbar sind, die Einstellung des Phasenwinkels beim Umlauf der Wellen erfolgt, die Wellen, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf rotieren, die Einstellung der Phasenwinkel durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor erfolgt, der Phasenwinkel unabhängig von der Drehzahl regelbar ist, mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der anderen der Wellen gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt wird und die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sind,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Einschluss der mit den Vorrichtungen gemäß Ziff. 1 ausgerüsteten Steinfertigungsmaschinen und unter Einschluss von zusammen mit diesen Steinfertigungsmaschinen gelieferten Peripheriegeräten, nämlich Förderstrecken, Geräten zur Nachbearbeitung (Veredelung), Hub- und Senkleitern, Trockenkammern und –regalen, Paketierungs- und Palettenhandlinggeräten, Stapelgeräten und Pakettransportgeräten;
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
– von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu f) nur für die Zeit seit dem 9. März 1995 zu machen sind;
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II.
Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kläger für die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum 8. März 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 9. März 1995 bis zum 2. Januar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten auferlegt.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,-- Euro festgesetzt.
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