I-20 U 80/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-08-24, I-20 U 80/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-08-24, I-20 U 80/08
I-20 U 80/08Tribunale superiore24 ago 2010
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 80/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-24
Aktenzeichen: I-20 U 80/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0824.I20U80.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dahingehend abgeändert, dass die Beklagte über den dort zuerkannten Betrag hinaus verurteilt wird,
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weitere 1.616,00 Euro nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent (= 258,00 Euro) an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2006 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 Prozent;
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weitere 1.524,00 Euro nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent (= 289,56 Euro) an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 Prozent.
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dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 von ihr oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern im Bundesgebiet bereitgehaltene Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE … aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten, die Gegenstand der für den Zeitraum November 2001 bis November 2003 und Dezember 2006 erteilten Auskunft waren, aufgeschlüsselt nach Monaten und unter Angabe des Standorts der Automaten, zu erteilen.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen des Klagebegehrens, der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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