I-20 U 41/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-28, I-20 U 41/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-28, I-20 U 41/09
I-20 U 41/09Tribunale superiore28 set 2010
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 41/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-28
Aktenzeichen: I-20 U 41/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0928.I20U41.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Januar 2009 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für Computer-Soft-ware und Software-Support das Zeichen „XXX“ oder das Zeichen „X“ zu benutzen, wenn dies geschieht wie aus den diesem Urteil beigefügten Anlagen K 2, K 11, K 12, K 13, K 23.3 (gemäß Markierung) und K 27 ersichtlich.
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu er-teilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 15. Januar 2007 begangen hat, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, aus der sich ersehen lässt, wann wem gegenüber derartige Dienstleistungen angeboten, beworben oder erbracht worden sind, und zwar unter Auflistung des hierbei erzielten Gewinns, unter Angabe von Werbung, der Werbeträger, der Erscheinungszeiten und der Zugriffe auf Webseiten.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger all jene Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Hand-lungen gemäß Ziffer I. seit dem 15. Januar 2007 entstanden sind und noch entstehen werden.
IV. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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