I-6 U 9/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-20, I-6 U 9/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-20, I-6 U 9/10
I-6 U 9/10Tribunale superiore20 gen 2011
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 9/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-20
Aktenzeichen: I-6 U 9/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0120.I6U9.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2009 ver-kündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 16 O 398/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab-geändert und in der Sache wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertra-gung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom
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Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 55.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von insgesamt 33.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 5. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem bei dem Bankhaus B. zur Teilfinanzierung der am 5. Dezember 2003 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehen mit Fälligkeit zum 15. Dezember 2011 von allen Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 5. Dezember 2003 begründeten Treuhandver-trag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 55.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die ihm mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 5. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 55.000,- € entstanden sind oder noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 5. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 55.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Interesses des Klägers gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klä-gers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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