I-1 U 103/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-15, I-1 U 103/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-15, I-1 U 103/10
I-1 U 103/10Tribunale superiore15 feb 2011
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 103/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-15
Aktenzeichen: I-1 U 103/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0215.I1U103.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 30. April 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.678,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.500 € seit dem 28.12.2007 sowie aus weiteren 178,50 € seit dem 05.02.2008 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € zu zahlen.
Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Ge-samtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 4.036,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen und den Beklagten zu 1. in Höhe von 446,13 € von der Inanspruchnahme auf Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Widerklageforderung freizustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen von der Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin, der Beklagte zu 1. 58%, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 23 % und die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 19%. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese jeweils selbst 25% und der Beklagte zu 1. jeweils 75%. Von den au-ßergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen dieser selbst 80% und die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 20%. Die Beklagte zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1. zu 50% und die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 50%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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