I-23 U 218/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-22, I-23 U 218/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-22, I-23 U 218/09
I-23 U 218/09Tribunale superiore22 feb 2011
Regest
I-23 U 218/09 Oberlandesgericht Düsseldorf, 23. Zivilsenat, Urteil vom 22. Februar 2011 L e i t s ä t z e 1. Ist das gelieferte Werk bei Abnahme für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin ungeeignet bzw. wertlos, kann der Kläger im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohnes verlangen. Der Besteller kann im Wege des Schadensersatzes gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B die Beseitigung bzw. Wegnahme der untauglichen Leistung und der Unternehmer Herausgabe des Werks verlangen. 2. Die Berücksichtigung der Grundsätze zu Sowiesokosten und Vorteilsausgleichung scheidet bei der Berechnung einer Minderung aus, wenn eine Werkleistung (hier: Sickerschächte) als solche vollständig funktionsuntauglich ist und lediglich provisorisch als Zwischenlösung in einer vollständig anderen Weise (hier: als Sammelschächte zwecks Kanalentsorgung) verwendet werden kann. 3. Ein im öffentlichen Dienst tätiger Architekt ist - unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB, der Grundsätze eines unternehmensbezogenen Geschäfts und der Umstände seiner Berufshaftpflichtversicherung - dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen bzw. Scheingewerbe seiner Ehefrau (Arzthelferin) zustande gekommen ist. 4. Die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit jeder Art (damit auch die horizontale Abdichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes gegen Dampfdiffusion), insbesondere gemäß DIN 18195, gehört jedenfalls von den Grundzügen und Grundlagen her bereits zur Entwurfsplanung (i.S.d. Leistungsphase 3 des § 15 HOAI). 5. Zur planerischen und tatsächlichen Realisierung einer hochwertigen Nutzung eines Praxisgebäudes war sowohl im Planungszeitpunkt 1997/1998 und ist auch im Jahre 2011 eine horizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nach den anerkannten Regeln der Technik notwendig. 6. Die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren bzw. die darin in zulässiger Weise erfolgte Streitverkündung erfasst solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann. 7. Der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren steht eine - etwaige - Gesamtschuld des Architekten mit den beteiligten Werkunternehmern im Verhältnis zum klagenden Bauherrn nicht entgegen.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 218/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: I-23 U 218/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0222.I23U218.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Leitsätze
I-23 U 218/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23. Zivilsenat, Urteil vom 22. Februar 2011
L e i t s ä t z e
Ist das gelieferte Werk bei Abnahme für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin ungeeignet bzw. wertlos, kann der Kläger im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohnes verlangen. Der Besteller kann im Wege des Schadensersatzes gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B die Beseitigung bzw. Wegnahme der untauglichen Leistung und der Unternehmer Herausgabe des Werks verlangen.
Die Berücksichtigung der Grundsätze zu Sowiesokosten und Vorteilsausgleichung scheidet bei der Berechnung einer Minderung aus, wenn eine Werkleistung (hier: Sickerschächte) als solche vollständig funktionsuntauglich ist und lediglich provisorisch als Zwischenlösung in einer vollständig anderen Weise (hier: als Sammelschächte zwecks Kanalentsorgung) verwendet werden kann.
Ein im öffentlichen Dienst tätiger Architekt ist - unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB, der Grundsätze eines unternehmensbezogenen Geschäfts und der Umstände seiner Berufshaftpflichtversicherung - dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen bzw. Scheingewerbe seiner Ehefrau (Arzthelferin) zustande gekommen ist.
Die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit jeder Art (damit auch die horizontale Abdichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes gegen Dampfdiffusion), insbesondere gemäß DIN 18195, gehört jedenfalls von den Grundzügen und Grundlagen her bereits zur Entwurfsplanung (i.S.d. Leistungsphase 3 des § 15 HOAI).
Zur planerischen und tatsächlichen Realisierung einer hochwertigen Nutzung eines Praxisgebäudes war sowohl im Planungszeitpunkt 1997/1998 und ist auch im Jahre 2011 eine horizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nach den anerkannten Regeln der Technik notwendig.
Die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren bzw. die darin in zulässiger Weise erfolgte Streitverkündung erfasst solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann.
Der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren steht eine - etwaige - Gesamtschuld des Architekten mit den beteiligten Werkunternehmern im Verhältnis zum klagenden Bauherrn nicht entgegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der
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Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 09. Dezember 2009 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers sowie der Anschlussberufung der Beklagten zu 1. insgesamt wie folgt neugefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger an die Beklagte zu 1. auf deren Rechnung vom 17. August 2000 über 5.546,30 DM (2.835,78 EUR) Zahlung nicht zu leisten hat.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 7.612,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 92.136,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 (davon in Höhe von 84.678,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3.) zu zahlen,
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, im Falle der Durchführung der Sanierung der Bodenplatte im Gebäude B 15 in S-H dem Kläger eine ggf. auf den vorstehenden Nettobetrag in Höhe von 92.136,92 EUR anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.
Der Beklagte zu 3. wird als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2. verurteilt, an den Kläger 84.678,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehen wird, dass die Sanierung der Bodenplatte im Gebäude B 15 in S-H Schäden in Form entgangenen Gewinns und Fixkosten noch verursachen wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten, und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Kläger zu 44 %, der Beklagten zu 1. zu 4 %, den Beklagten zu 2. und 3 als Gesamtschuldnern zu 48 %, dem Beklagten zu 2. alleine zu weiteren 1 % und der Beklagten zu 3. alleine zu weiteren 3 % auferlegt.
Die vorstehende Kostenentscheidung gilt auch für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Düsseldorf 2 OH 25/00.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % der Beklagten zu 1. auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden zu 16 % dem Kläger und zu 84 % dem Beklagten zu 2. auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden zu 16 % dem Kläger und zu 84 % dem Beklagten zu 3. auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers werden zu 65 % der Beklagten zu 1. und zu 35 % dem Streithelfer des Klägers auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1. werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % der Streithelferin der Beklagten zu 1. auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1. zu 7 %, dem Beklagten zu 2. zu 59 % und dem Kläger zu
34 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dem Kläger zu
16 % und der Beklagten zu 1. zu 84 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden zu 36 % dem Kläger und zu 64 % dem Beklagten zu 2. auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers werden zu 84 % der Beklagten zu 1. und zu 16 % dem Streithelfer des Klägers auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1. werden zu 16 % dem Kläger und zu 84 % der Streithelferin der Beklagten zu 1. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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