VI-3 Kart 133/10 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, VI-3 Kart 133/10 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, VI-3 Kart 133/10 (V)
VI-3 Kart 133/10 (V)Tribunale superiore6 apr 2011
Regest
§ 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 10 GasNEV/§ 11 StromNEV analog; § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG 1. Mehrerlöse, die der Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass die Erlöse in der Zeit zwischen Antragstellung bis zur Geltung der ersten Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG nicht den materiellen Entgeltmaßstäben der GasNEV/StromNEV entsprochen haben, können auch noch im System der Anreizregulierung gemäß § 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 10 GasNEV/§ 11 StromNEV analog periodenübergreifend bei den Erlösobergrenzen abgeschöpft werden. 2. Die Mehrerlösabschöpfung ist auch bei einem vertikal integrierten Unternehmen durchzuführen, das mangels Durchleitungskunden die Netzleistungen für den eigenen Vertrieb im integrierten Unternehmen erbracht hat. Insoweit ist das Unternehmen fingiert als entflochten zu behandeln. 3. Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG steht nicht entgegen, dass dem auf dem Basisjahr 2004 beruhenden Entgeltantrag der Jahresabschluss 2004 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Gassparte nicht beigefügt waren. Für die Frage, ob die Unterlagen vollständig im Sinne des § 23a Abs. 4 S. 2 EnWG sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an, welche diesbezüglich jedoch nicht eindeutig war.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 133/10 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: VI-3 Kart 133/10 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0406.VI3KART133.10V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 10 GasNEV/§ 11 StromNEV analog; § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG
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Mehrerlöse, die der Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass die Erlöse in der Zeit zwischen Antragstellung bis zur Geltung der ersten Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG nicht den materiellen Entgeltmaßstäben der GasNEV/StromNEV entsprochen haben, können auch noch im System der Anreizregulierung gemäß § 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 10 GasNEV/§ 11 StromNEV analog periodenübergreifend bei den Erlösobergrenzen abgeschöpft werden.
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Die Mehrerlösabschöpfung ist auch bei einem vertikal integrierten Unternehmen durchzuführen, das mangels Durchleitungskunden die Netzleistungen für den eigenen Vertrieb im integrierten Unternehmen erbracht hat. Insoweit ist das Unternehmen fingiert als entflochten zu behandeln.
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Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG steht nicht entgegen, dass dem auf dem Basisjahr 2004 beruhenden Entgeltantrag der Jahresabschluss 2004 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Gassparte nicht beigefügt waren. Für die Frage, ob die Unterlagen vollständig im Sinne des § 23a Abs. 4 S. 2 EnWG sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an, welche diesbezüglich jedoch nicht eindeutig war.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Bescheid der Landesregulie-rungsbehörde vom 19.11.2010, Az. 423-38-20/2.1, dahin abgeändert, dass der Mehrerlösbetrag in Höhe von € durch einen von der Landesregulie-rungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Auf Antrag der Betroffenen wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Betroffenen vom 06.12.2010 gegen den Bescheid der Landesregulie-rungsbehörde vom 19.11.2010, Az. 423-38-20/2.1, insoweit angeordnet, als der von der Betroffenen bei der jährlichen Mitteilung zur Anpassung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 jeweils Erlösobergrenzen mindernd zu berücksichtigende Mehrerlösbetrag
von € Mehrerlöse aus dem Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 enthält. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen im Beschwerdeverfahren sowie im Eilverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landesregulierungsbehörde. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der beteiligten Bundesnetzagentur findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Eilverfahren wird auf € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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