Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-11, VII-Verg 1/11

VII-Verg 1/11Tribunale superiore11 mag 2011

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 1/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-11

Aktenzeichen: VII-Verg 1/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0511.VII.VERG1.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 05. Oktober 2010 (VK 2-89/10) gegenstandslos.

Die Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer werden wie folgt verteilt:

Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.

Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

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