I-17 U 122/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-01, I-17 U 122/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-01, I-17 U 122/10
I-17 U 122/10Tribunale superiore1 lug 2011
Regest
1. Ein Beiratsbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kommt nicht zustande, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Bestellung des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung ist und von drei stimmberechtigten Beiratsmitgliedern eines mit "Ja", eines mit "Nein" stimmt und das dritte zwar mit "Ja", stimmt, aber zugleich erklärt, dass die Bestellung erst mit mehrwöchiger Verzögerung wirksam werden solle. Ebenso wenig kommt ein Beschluss über den Abschluss eines Anstellungsvertrages zustande, wenn ein Beiratsmitglied mit "Ja" und eines mit "Nein" stimmt und das dritte der Anstellung nur mit der Maßgabe zustimmt, dass über die Versorgungszusage nachverhandelt werden müsse. 2. Kommt nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH einem Beirat aufsichtsratsähnliche Funktion zu, finden die für den (fakultativen) Aufsichtsrat geltenden Regelungen auf den Beirat entsprechende Anwendung. Wie Aufsichtsratsmitglieder haben deshalb die Beiratsmitglieder bei ihren Entscheidungen das Interesse und Wohl der Gesellschaft wahrzunehmen und eigene Interessen zurückzustellen. Nimmt der Beirat - wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers - unternehmerische Aufgaben, steht ihm unternehmerische Handlungsfreiheit und damit ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ist eine gedeihliche, dem Wohl und den Interessen der Gesellschaft dienliche Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen und einem neu zu bestellenden (Mit-)Geschäftsführer schlechterdings nicht zu erwarten und ist deshalb die Bestellung des neuen Geschäftsführers evident gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet, kann sich der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers als ermessensfehlerhaft darstellen und deshalb unwirksam sein, ohne dass es darauf ankommt, wer die gegebene Situation zu verantworten hat und ob der neue Geschäftsführer besser oder schlechter geeignet ist als der bisherige.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 122/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-01
Aktenzeichen: I-17 U 122/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0701.I17U122.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Leitsätze
Ein Beiratsbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kommt nicht zustande, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Bestellung des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung ist und von drei stimmberechtigten Beiratsmitgliedern eines mit "Ja", eines mit "Nein" stimmt und das dritte zwar mit "Ja", stimmt, aber zugleich erklärt, dass die Bestellung erst mit mehrwöchiger Verzögerung wirksam werden solle. Ebenso wenig kommt ein Beschluss über den Abschluss eines Anstellungsvertrages zustande, wenn ein Beiratsmitglied mit "Ja" und eines mit "Nein" stimmt und das dritte der Anstellung nur mit der Maßgabe zustimmt, dass über die Versorgungszusage nachverhandelt werden müsse.
Kommt nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH einem Beirat aufsichtsratsähnliche Funktion zu, finden die für den (fakultativen) Aufsichtsrat geltenden Regelungen auf den Beirat entsprechende Anwendung. Wie Aufsichtsratsmitglieder haben deshalb die Beiratsmitglieder bei ihren Entscheidungen das Interesse und Wohl der Gesellschaft wahrzunehmen und eigene Interessen zurückzustellen. Nimmt der Beirat - wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers - unternehmerische Aufgaben, steht ihm unternehmerische Handlungsfreiheit und damit ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ist eine gedeihliche, dem Wohl und den Interessen der Gesellschaft dienliche Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen und einem neu zu bestellenden (Mit-)Geschäftsführer schlechterdings nicht zu erwarten und ist deshalb die Bestellung des neuen Geschäftsführers evident gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet, kann sich der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers als ermessensfehlerhaft darstellen und deshalb unwirksam sein, ohne dass es darauf ankommt, wer die gegebene Situation zu verantworten hat und ob der neue Geschäftsführer besser oder schlechter geeignet ist als der bisherige.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 76/08) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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