Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-29, I-20 U 2/11

I-20 U 2/11Tribunale superiore29 nov 2011

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 2/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-29

Aktenzeichen: I-20 U 2/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1129.I20U2.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Aussage zu verwenden „2000-2002 habe ich ein Studium der Tierna-turheilkunde bei der ATM abgeschlossen ...“ wie in dem aus der Anlage K1 ersichtlichen Faltblatt geschehen, welches diesem Urteil anliegt.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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