I-8 U 161/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-15, I-8 U 161/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-15, I-8 U 161/10
I-8 U 161/10Tribunale superiore15 mar 2012
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 161/10 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-15
Aktenzeichen: I-8 U 161/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0315.I8U161.10.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 02.11.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte zu1) wird weiter verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:
-
Verdienstausfall 119.600,- €;
-
Fahrt- und Taxikosten 2.014,91 €
jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2009.
Die Klage auf Zahlung von Pflegekosten für die Unterbringung des Klägers im St. F… A… D… im Zeitraum vom 28.12.2006 bis 30.09.2010 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) am 26.09.2006 künftig noch entstehen wird, soweit die entsprechenden Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) am 26.09.2006 künftig noch entstehen wird.
Die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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