Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-20, I-2 W 13/12

I-2 W 13/12Tribunale superiore20 ago 2012

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 13/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-20

Aktenzeichen: I-2 W 13/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0820.I2W13.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2012 abgeändert:

    1. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Patentanwalt Dipl.-Ing. W. vom 12. Mai 2009 und die Ergänzungsgutachten vom 5. November 2010 und 31. Mai 2011 werden der Antragstellerin in der aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen (teilweise geschwärzten und um diverse Anlagen gekürzten) Fassung zur Kenntnis gegeben.
    1. Im Umfang der Freigabeanordnung gemäß Ziffer 1. werden die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin – Rechtsanwalt Dr. B. und Patentanwalt Dr. W. – von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.
    1. Im Übrigen wird der Antrag auf Aushändigung der Sachverständigengutachten und Aufhebung der Schweigepflicht (die dementsprechend – auch hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Anhörungsprotokolle - weiterhin bestehen bleibt und auch für den betreffenden Teil dieses Beschlusses gilt) zurückgewiesen.
  • II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention fallen der Streithelferin zur Last. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

  • V. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.500 € festgesetzt.

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