VI-3 Kart 60/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-16, VI-3 Kart 60/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-16, VI-3 Kart 60/11 (V)
VI-3 Kart 60/11 (V)Tribunale superiore16 gen 2013
Regest
§§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 10 Abs. 1, Abs., 2 ARegV 1. Eine im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung eines Erweiterungsfaktors gem. §§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 S. 2 und 10 ARegV vorgenommene Korrektur der für das Basisjahr im Rahmen der Strukturdatenabfrage zum Effizienzvergleich vom Netzbetreiber angegebenen Werte widerspricht dem Regelungskonzept der ARegV und ist daher unzulässig. 2. Eine Korrektur der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Strukturdaten (Istwerte) ist im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Genehmigung eines Erweiterungsfaktors auch noch nach Ablauf der Antragsfrist nach § 4 Abs. 4 S. 2 ARegV zulässig.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 60/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-16
Aktenzeichen: VI-3 Kart 60/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0116.VI3KART60.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 10 Abs. 1, Abs., 2 ARegV
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Eine im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung eines Erweiterungsfaktors gem. §§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 S. 2 und 10 ARegV vorgenommene Korrektur der für das Basisjahr im Rahmen der Strukturdatenabfrage zum Effizienzvergleich vom Netzbetreiber angegebenen Werte widerspricht dem Regelungskonzept der ARegV und ist daher unzulässig.
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Eine Korrektur der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Strukturdaten (Istwerte) ist im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Genehmigung eines Erweiterungsfaktors auch noch nach Ablauf der Antragsfrist nach § 4 Abs. 4 S. 2 ARegV zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 17. August 2011 -………….- aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der ersten Regulierungsperiode aufgrund eines Erweiterungsfaktors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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