II-7 UF 185/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-28, II-7 UF 185/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-28, II-7 UF 185/12
II-7 UF 185/12Tribunale superiore28 feb 2013
Regest
Normen: §§ 313, 516, 195 BGB Leitsatz: Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen (=Schenkungen) nach den Grund-sätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des auf der Basis der alten BGH-Rechtsprechung zu sog. ehebedingten Zuwendungen beruhenden bereits durchgeführten Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind (sog. Alt-fälle). Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB. Orientierungssatz: 1. Schwiegerelterliche Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind keine unbenannten Zuwendungen, sondern stel-len regelmäßig eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH FamRZ 2010, 958; BGH FamRZ 2010, 1626; BGH FamRZ 2012, 273). 2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegerel-tern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinn-ausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (vgl. BGH FamRZ 2010, 958). 3. Ist grundsätzlich eine Anpassung der Schenkungsverträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen, ist in diesem Rahmen in sog. Altfällen das Ergebnis des auf der alten Rechtsprechung des BGH beruhenden bereits durchgeführten Zugewinnaus-gleichsverfahrens zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind zu berücksichtigen. 4. Die Verjährung des Anspruchs nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrund-lage richtet sich nach § 195 BGB.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 185/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: II-7 UF 185/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0228.II7UF185.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familien
Normen: §§ 313, 516, 195 BGB
Leitsätze
Normen: §§ 313, 516, 195 BGB
Leitsatz:
Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen (=Schenkungen) nach den Grund-sätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des auf der Basis der alten BGH-Rechtsprechung zu sog. ehebedingten Zuwendungen beruhenden bereits durchgeführten Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind (sog. Alt-fälle). Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.
Orientierungssatz:
Schwiegerelterliche Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind keine unbenannten Zuwendungen, sondern stel-len regelmäßig eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH FamRZ 2010, 958; BGH FamRZ 2010, 1626; BGH FamRZ 2012, 273).
Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegerel-tern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinn-ausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (vgl. BGH FamRZ 2010, 958).
Ist grundsätzlich eine Anpassung der Schenkungsverträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen, ist in diesem Rahmen in sog. Altfällen das Ergebnis des auf der alten Rechtsprechung des BGH beruhenden bereits durchgeführten Zugewinnaus-gleichsverfahrens zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind zu berücksichtigen.
Die Verjährung des Anspruchs nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrund-lage richtet sich nach § 195 BGB.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuss vom 12.04.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 3.457,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 13 % der Antragsgegnerin und zu 87 % der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden zu 20 % der Antragsgegnerin und zu 80 % der Antragstellerin auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, § 116 Abs. 3 FamFG.
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