Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI - U (Kart) 4/12

VI - U (Kart) 4/12Tribunale superiore24 apr 2013

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI - U (Kart) 4/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: VI - U (Kart) 4/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.VI.U.KART4.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2012 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, die Verwendung der folgenden Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Konzessionärsverträgen zu unterlassen:

Soweit der Konzessionär mit einem Third Party Distributor einen Vertrag im Hinblick auf die Lieferung von A.-Produkten abschließt, hat der Konzessionär A. hinsichtlich dieses Vertrages Einsicht in die Finanz- und Geschäftsdaten mit diesem Third Party Distributor, insbesondere bezüglich Kreditbedingungen und Außenstände zu gewähren.

  • 2

  • 2 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten - angedroht.

  • 3 Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 679,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen.

  • 4 Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 3 Die Berufung des Klägers wie auch die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

  • 4 Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

  • IV Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger im Hinblick auf den Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  • V Die Revision wird nicht zugelassen.
  • VI Der Gegenstandswert wird

für die erste Instanz

bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 145.000,00 Euro

und danach auf 71.500,00 Euro

sowie für das Berufungsverfahren auf 71.500,00 Euro,

die Beschwer für den Kläger auf 30.000,00 Euro und für die Beklagte auf 41.500,00 Euro festgesetzt.

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