I-2 U 68/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-05, I-2 U 68/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-05, I-2 U 68/12
I-2 U 68/12Tribunale superiore5 dic 2013
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 68/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-05
Aktenzeichen: I-2 U 68/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1205.I2U68.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I Das Verfahren wird ausgesetzt.
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II Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EU Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EU Nr. L 136 vom 30.04.2004) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1 Ist Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass der Ausschluss vom Patentschutz auch für solche Bereitstellungshandlungen gilt, mit denen ein Dritter aus rein kommerziellen Gründen einem Generikahersteller einen patentgeschützten Wirkstoff anbietet oder liefert, den das Generikaunternehmen dazu vorgesehen hat, mit ihm Studien oder Versuche für eine arzneimittelrechtliche Vertriebsgenehmigung oder Zulassung im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG durchzuführen?
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2 Falls die erste Frage zu bejahen ist:
a) Hängt die Privilegierung des Dritten davon ab, dass der von ihm belieferte Generikahersteller den bereitgestellten Wirkstoff tatsächlich zu privilegierten Studien oder Versuchen im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG einsetzt? Greift der Ausschluss vom Patentschutz in einem solchen Fall auch dann, wenn der Dritte keine Kenntnis von den privilegierten Verwendungsabsichten seines Abnehmers besitzt und er sich diesbezüglich auch nicht vergewissert hat?
Oder kommt es für die Privilegierung des Dritten allein darauf an, dass er im Zeitpunkt seiner Bereitstellungshandlung nach den gesamten Umständen (z.B. der Ausrichtung des belieferten Unternehmens, der geringen Menge des bereitgestellten Wirkstoffs, dem alsbald bevorstehenden Ablauf des Patentschutzes für den fraglichen Wirkstoff, Erfahrungen mit der Verlässlichkeit des Abnehmers) berechtigterweise davon ausgehen darf, dass das belieferte Generikaunternehmen den bereitgestellten Wirkstoff ausschließlich für privilegierte Versuche oder Studien im Rahmen einer Marktzulassung benutzen wird?
b) Hat der Dritte im Zusammenhang mit der Vornahme seiner Bereitstellungshandlung eigene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wirkstoff von seinem Abnehmer tatsächlich nur für privilegierte Versuche oder Studien eingesetzt wird und sind die von ihm zu treffenden Vorkehrungen unterschiedlich, je nach dem, ob der patentgeschützte Wirkstoff lediglich angeboten oder aber geliefert wird?
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