VI-3 Kart 249/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, VI-3 Kart 249/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, VI-3 Kart 249/12 (V)
VI-3 Kart 249/12 (V)Tribunale superiore11 dic 2013
Regest
§§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 EnWG, §§ 35, 39 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, §§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a, 23 Abs. 2a ARegV 1. Nach den im EnWG ausdrücklich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ist eine Beschwerde, die mit dem Ziel betrieben wird, das Beschwerdegericht im Vorfeld zur Beurteilung der Rechtslage mit dem Argument zu zwingen, dem Beschwerdeführer drohe bei der zukünftigen Festsetzung von Erlösobergrenzen ein wirtschaftlicher Nachteil, im Regelfall nicht statthaft. Statthaft ist eine Beschwerde jedoch, wenn die Bundesnetzagentur im angegriffenen Bescheid über die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme eine konkrete Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Anpassung der Erlösobergrenze der folgenden Regulierungsperiode, hier durch Ansatz eines Abzugsbetrags nach § 23 Abs. 2a ARegV, festschreibt. 2. § 23 Abs. 2a ARegV ist dahin zu verstehen, dass die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Betriebs– und Kapitalkosten nach Ablauf der Genehmigungsdauer grundsätzlich als Abzugsbetrag zu berücksichtigen sind und mit ihnen in der in § 23 Abs. 2a S. 2-4 ARegV beschriebenen Art zu verfahren ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Betriebs- und Kapitalkosten handelt, die zeitgleich sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der allgemeinen Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 1 ARegV berücksichtigt werden.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 249/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-11
Aktenzeichen: VI-3 Kart 249/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1211.VI3KART249.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 EnWG, §§ 35, 39 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, §§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a, 23 Abs. 2a ARegV
Nach den im EnWG ausdrücklich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ist eine Beschwerde, die mit dem Ziel betrieben wird, das Beschwerdegericht im Vorfeld zur Beurteilung der Rechtslage mit dem Argument zu zwingen, dem Beschwerdeführer drohe bei der zukünftigen Festsetzung von Erlösobergrenzen ein wirtschaftlicher Nachteil, im Regelfall nicht statthaft. Statthaft ist eine Beschwerde jedoch, wenn die Bundesnetzagentur im angegriffenen Bescheid über die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme eine konkrete Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Anpassung der Erlösobergrenze der folgenden Regulierungsperiode, hier durch Ansatz eines Abzugsbetrags nach § 23 Abs. 2a ARegV, festschreibt.
§ 23 Abs. 2a ARegV ist dahin zu verstehen, dass die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Betriebs– und Kapitalkosten nach Ablauf der Genehmigungsdauer grundsätzlich als Abzugsbetrag zu berücksichtigen sind und mit ihnen in der in § 23 Abs. 2a S. 2-4 ARegV beschriebenen Art zu verfahren ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Betriebs- und Kapitalkosten handelt, die zeitgleich sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der allgemeinen Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 1 ARegV berücksichtigt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 25. Juli 2012 (BK4-11-207) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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