Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-27, III-3 RVs 4/14

III-3 RVs 4/14Tribunale superiore27 gen 2014

Regest

KraftStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, PflVG §§ 1, 6 Abs. 1 1. Der Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, die Finanzbehörde über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zu unterrichten. Der Wegfall der Pflichtversicherung ist kein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt i.S.d. § 370 AO. 2. Das Gestatten des Gebrauchs i.S.d. § 6 Abs. 1 PflichtVG erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden ein übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat; eine Ermöglichung des Gebrauchs reicht nicht aus. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 27.01.2014, III 3 RVs 4-14

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 4/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: III-3 RVs 4/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0127.III3RVS4.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

KraftStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 1,

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2,

PflVG §§ 1, 6 Abs. 1

Der Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, die Finanzbehörde über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zu unterrichten. Der Wegfall der Pflichtversicherung ist kein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt i.S.d. § 370 AO.

Das Gestatten des Gebrauchs i.S.d. § 6 Abs. 1 PflichtVG erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden ein übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat; eine Ermöglichung des Gebrauchs reicht nicht aus.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 27.01.2014, III 3 RVs 4-14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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