I-23 U 62/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-18, I-23 U 62/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-18, I-23 U 62/13
I-23 U 62/13Tribunale superiore18 feb 2014
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 62/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-18
Aktenzeichen: I-23 U 62/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0218.I23U62.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.03.2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.055,05 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 aus einem Betrag in Höhe von 11.761,40 EUR und seit dem 02.01.2010 aus einem Betrag in Höhe von 2.193,05 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der sich im Zuge der Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen L vom 06.05.2011 festgestellten Mängel ergibt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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