I-6 U 129/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-10, I-6 U 129/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-10, I-6 U 129/13
I-6 U 129/13Tribunale superiore10 apr 2014
Regest
1. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Anlegers wegen des mit einem Zertifikat verbundenen allgemeinen Emittentenrisikos entfällt nicht durch eine ihm zuvor ausgehändigte Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“, wenn der Anlass für die Aushändigung der Broschüre allein der Umstand war, dass der Anleger ein Wertpapierdepot eröffnen wollte, da es dann für ihn keinen Grund gab, diese Broschüre gezielt auf rechtliche Hinweise für den Erwerb von Zertifikaten durchzulesen. 2. Wurde der Anleger bei dem Erwerb eines Zertifikats durch die anlageberatende Bank pflichtwidrig nicht über das mit dem Zertifikat einhergehende allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt, trägt aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens die anlageberatende Bank die Beweislast dafür, dass dieser Beratungsfehler für die Anlageentscheidung nicht ursächlich geworden ist. Ein Indiz für die Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sein, dass sich der Anleger von einem anderen, ebenfalls dem allgemeinen Emittentenrisiko unterworfenen, jedoch gewinnbringenden Zertifikat nicht getrennt hat, nachdem er durch die Insolvenz der Emittentin des streitgegenständlichen Zertifikats leidvoll erfahren hatte, dass das mit Zertifikaten verbundene allgemeine Emittentenrisiko zum weitgehenden Verlust seines eingesetzten Kapitals führen kann. 3. Die anlageberatende Bank ist nur dazu verpflichtet, den Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu informieren. Wesentlich für die Anlageentscheidung sind jedoch nur die Chancen und Risiken derjenigen Anlageprodukte, auf die sich die Beratung bezieht. Demnach ist die anlageberatende Bank nicht verpflichtet, den Anleger über möglicherweise bessere Gewinnchancen zu unterrichten, die das empfohlene Zertifikat haben würde, wenn ihm ein anderer Basiswert zugrunde läge.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 129/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-10
Aktenzeichen: I-6 U 129/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0410.I6U129.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
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Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Anlegers wegen des mit einem Zertifikat verbundenen allgemeinen Emittentenrisikos entfällt nicht durch eine ihm zuvor ausgehändigte Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“, wenn der Anlass für die Aushändigung der Broschüre allein der Umstand war, dass der Anleger ein Wertpapierdepot eröffnen wollte, da es dann für ihn keinen Grund gab, diese Broschüre gezielt auf rechtliche Hinweise für den Erwerb von Zertifikaten durchzulesen.
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Wurde der Anleger bei dem Erwerb eines Zertifikats durch die anlageberatende Bank pflichtwidrig nicht über das mit dem Zertifikat einhergehende allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt, trägt aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens die anlageberatende Bank die Beweislast dafür, dass dieser Beratungsfehler für die Anlageentscheidung nicht ursächlich geworden ist. Ein Indiz für die Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sein, dass sich der Anleger von einem anderen, ebenfalls dem allgemeinen Emittentenrisiko unterworfenen, jedoch gewinnbringenden Zertifikat nicht getrennt hat, nachdem er durch die Insolvenz der Emittentin des streitgegenständlichen Zertifikats leidvoll erfahren hatte, dass das mit Zertifikaten verbundene allgemeine Emittentenrisiko zum weitgehenden Verlust seines eingesetzten Kapitals führen kann.
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Die anlageberatende Bank ist nur dazu verpflichtet, den Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu informieren. Wesentlich für die Anlageentscheidung sind jedoch nur die Chancen und Risiken derjenigen Anlageprodukte, auf die sich die Beratung bezieht. Demnach ist die anlageberatende Bank nicht verpflichtet, den Anleger über möglicherweise bessere Gewinnchancen zu unterrichten, die das empfohlene Zertifikat haben würde, wenn ihm ein anderer Basiswert zugrunde läge.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.08.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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