Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-25, IV-2 RBs 2/14

IV-2 RBs 2/14Tribunale superiore25 apr 2014

Regest

Leitsatz BNatSchG §§ 26, 59 Abs. 1, 60 LandschaftsG NRW §§ 16, 21, 49 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 2 OWiG § 11 Abs. 2 Zur Überprüfung eines freisprechenden Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn der Betroffene auf seinem in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück eine Kopfweidenreihe, die nach dem Landschaftsplan in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern war, ohne behördliche Genehmigung beseitigt hat und sich zur Rechtfertigung der Handlung auf seine Verkehrssicherungspflicht beruft. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 25. April 2014, IV-2 RBs 2/14

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 2/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-25

Aktenzeichen: IV-2 RBs 2/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0425.IV2RBS2.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

BNatSchG §§ 26, 59 Abs. 1, 60

LandschaftsG NRW §§ 16, 21, 49 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 2

OWiG § 11 Abs. 2

Zur Überprüfung eines freisprechenden Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn der Betroffene auf seinem in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück eine Kopfweidenreihe, die nach dem Landschaftsplan in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern war, ohne behördliche Genehmigung beseitigt hat und sich zur Rechtfertigung der Handlung auf seine Verkehrssicherungspflicht beruft.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 25. April 2014, IV-2 RBs 2/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.

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