Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-28, I-15 U 54/14

I-15 U 54/14Tribunale superiore28 mag 2014

Regest

Eine Preisangabe für Service-Dienste wird dann in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben im Sinne des § 66a Satz 2 TKG, wenn der Verbraucher ohne Weiteres erkennt, dass die Preisangabe der Rufnummer zuzuordnen ist und wenn der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen wird und sie wahrnehmen kann, ohne dass er weitere Zwischenschritte vornehmen muss. Dies erfordert nicht zwingend, dass beide Angaben auf einen Blick wahrgenommen werden können müssen. Ein Sternchenhinweis kann diesen Anforderungen im Einzelfall genügen.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 54/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-28

Aktenzeichen: I-15 U 54/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0528.I15U54.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Eine Preisangabe für Service-Dienste wird dann in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben im Sinne des § 66a Satz 2 TKG, wenn der Verbraucher ohne Weiteres erkennt, dass die Preisangabe der Rufnummer zuzuordnen ist und wenn der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen wird und sie wahrnehmen kann, ohne dass er weitere Zwischenschritte vornehmen muss. Dies erfordert nicht zwingend, dass beide Angaben auf einen Blick wahrgenommen werden können müssen. Ein Sternchenhinweis kann diesen Anforderungen im Einzelfall genügen.

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2013 (12 O 32/12) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  • IV. Die Revision wird zugelassen.
  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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