Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-26, I-1 U 151/13

I-1 U 151/13Tribunale superiore26 ago 2014

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 151/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-26

Aktenzeichen: I-1 U 151/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0826.I1U151.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 2. September 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.512,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.455,27 € seit dem 31. Januar 2012 sowie aus weiteren 57,35 € seit dem 16. Dezember 2013 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner vorprozessuale Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 171,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 78 % dem Kläger und zu 22 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Mettmann entstandenen Kosten, die dem Kläger zur Last fallen.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten haben der Kläger zu 90 % selbst und zu 10 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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