Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-13, I-15 U 46/14

I-15 U 46/14Tribunale superiore13 nov 2014

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 46/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-13

Aktenzeichen: I-15 U 46/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1113.I15U46.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2013, Az. 34 O 228/11, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt,

zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren der Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Sport- und Freizeitartikel, Uhren und Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör und Drogerieartikel, auf der Domain www.B.de das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht gegenüber Verbrauchern durch die folgende Klausel einzuschränken:

„Rückgabe hochwertiger Uhren und Schmuck: …

Die Ware wird … abgeholt. … Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.“,

wenn dies wie in der nachfolgenden Ausgestaltung gemäß Anlage K 1 in Verbindung mit Anlage K 2 der Klageschrift geschieht:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 90 % und der Beklagten zu 10 % auferlegt.

Dieses Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf den Klageantrag c) zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.