I-6 U 82/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-29, I-6 U 82/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-01-29, I-6 U 82/14
I-6 U 82/14Tribunale superiore29 gen 2015
Regest
1. Eine Klausel, nach welcher der Verwender von den Kunden ein Entgelt pro Papier-Rechnung im postalischen Versand verlangen kann, stellt eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar. 2. Ist der Verwender zur monatlichen Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden verpflichtet, ist damit über die Form der Rechnungsstellung noch keine Aussage getroffen. Dass der Verwender die papierlose Rechnung bevorzugt und zum vertraglichen Standard erhebt, macht aus dem postalischen Versand der Papier-Rechnung zumindest dann keine Sonderleistung, für welche der Verwender eine separate Vergütung beanspruchen kann, wenn sich das Angebot nicht ausschließlich an Kunden wendet, welche Mobilfunkverträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen richtet. 3. Wird aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsanspruch des Ver-wenders gegenüber dem Kunden erst mit Zugang einer Rechnung fällig, dient eine Entgeltklausel für den Versand einer Papier-Rechnung der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes des Verwenders. Dessen Erstattung kann zumindest solange nicht über Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 82/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: I-6 U 82/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0129.I6U82.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
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Eine Klausel, nach welcher der Verwender von den Kunden ein Entgelt pro Papier-Rechnung im postalischen Versand verlangen kann, stellt eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar.
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Ist der Verwender zur monatlichen Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden verpflichtet, ist damit über die Form der Rechnungsstellung noch keine Aussage getroffen. Dass der Verwender die papierlose Rechnung bevorzugt und zum vertraglichen Standard erhebt, macht aus dem postalischen Versand der Papier-Rechnung zumindest dann keine Sonderleistung, für welche der Verwender eine separate Vergütung beanspruchen kann, wenn sich das Angebot nicht ausschließlich an Kunden wendet, welche Mobilfunkverträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen richtet.
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Wird aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsanspruch des Ver-wenders gegenüber dem Kunden erst mit Zugang einer Rechnung fällig, dient eine Entgeltklausel für den Versand einer Papier-Rechnung der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes des Verwenders. Dessen Erstattung kann zumindest solange nicht über Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 223/12) teilweise abgeändert und die Beklagte zusätzlich verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auch die nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[Leistung Preise in EUR inkl. MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt)]
Papier-Rechnung je Kundenkonto 1,50 (1 ‚2605)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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