Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-09, 8 UF 72/14

8 UF 72/14Tribunale superiore9 feb 2015

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 UF 72/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-09

Aktenzeichen: 8 UF 72/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0209.8UF72.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 26.03.2014 zu Ziff. 2. – Regelung des Versorgungsausgleichs – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers.-Nr. 001) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 4,9510 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 002 bei der B., bezogen auf den 31.05.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. (Vers.-Nr. 002) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 12,8750 Entgeltpunkten auf das vorhandene Kto. 001 bei der A., bezogen auf den 31.05.2013, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Fa. C.- GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5.315,51 € auf das vorhandene Kto. 001 bei der A., bezogen auf den 31.05.2013, begründet.

Die Fa. C.- GmbH wird verpflichtet, den genannten Betrag an die A. zur angegebenen Kontonummer zu zahlen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und bleiben die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 1.950 €

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.