Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-25, I-1 U 147/16

I-1 U 147/16Tribunale superiore25 apr 2017

Regest

Leitsatz: 1. Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Still-stand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstel-len, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein so-fortiges Anhalten ermöglicht. 2. Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile ist einer Vorfahrtsverletzung durch den Querverkehr gegenüber dem Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO allerdings grundsätzlich größeres Ge-wicht beizumessen. §§ 17 StVG, 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 147/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-25

Aktenzeichen: I-1 U 147/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0425.I1U147.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

  1. Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Still-stand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstel-len, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein so-fortiges Anhalten ermöglicht.

  2. Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile ist einer Vorfahrtsverletzung durch den Querverkehr gegenüber dem Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO allerdings grundsätzlich größeres Ge-wicht beizumessen.

§§ 17 StVG, 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 7 O 34/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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