Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-12, VI-U (Kart) 16/13

VI-U (Kart) 16/13Tribunale superiore12 lug 2017

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 16/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-12

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 16/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0712.VI.U.KART16.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Klägerin – soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 31/14 ) noch zu entscheiden ist – wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O (Kart) 466/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. wird als unzulässig verworfen.
  • III. Die Kosten des ersten Rechtszuges verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahrens KZR 31/14 verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar ist auch das angefochtene Urteil des Landgerichts, soweit die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Klage betroffen ist.

Der Klägerin zum einen und den Beklagten zu 1. sowie zu 3. bis 10. zum anderen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere(n) Partei(en) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden.

Der Klägerin wird nicht gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2. abzuwenden.

  • VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird

für die Zeit bis zum 27. Februar 2017 auf bis 3,1 Mio. €,

für die Zeit vom 28. Februar 2017 bis zum 22. Mai 2017 auf bis 4,25 Mio. €

und für die Zeit seit dem 23. Mai 2017 auf bis 4 Mio. € festgesetzt.

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