VI-5 Kart 33/16 [V]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-30, VI-5 Kart 33/16 [V]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-30, VI-5 Kart 33/16 [V]
VI-5 Kart 33/16 [V]Tribunale superiore30 nov 2017
Regest
VI- 5 Kart 33/16 [V] Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 80 Abs. 1 GG §§ 21a Abs. 6, 71 EnWG § 30 VwVfG NW § 31 Abs. 1 ARegV Leitsätze: Die Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Landesregulierungsbehörden in § 31 Abs. 1 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ist rechtmäßig. Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen. An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtigtes Interesse.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 33/16 [V] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-30
Aktenzeichen: VI-5 Kart 33/16 [V]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1130.VI5KART33.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
Leitsätze
VI- 5 Kart 33/16 [V]
Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 80 Abs. 1 GG
§§ 21a Abs. 6, 71 EnWG
§ 30 VwVfG NW
§ 31 Abs. 1 ARegV
Leitsätze:
Die Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Landesregulierungsbehörden in § 31 Abs. 1 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ist rechtmäßig.
Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen. An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtigtes Interesse.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Rundmails der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2016 und 22.12.2016 zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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