I-2 U 39/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-12-20, I-2 U 39/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-12-20, I-2 U 39/16
I-2 U 39/16Tribunale superiore20 dic 2017
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 39/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-20
Aktenzeichen: I-2 U 39/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1220.I2U39.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die Berufung gegen das am 24.03.2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der – sich zum Teil aus der Teilklage-rücknahme der Klägerin ergebenden – Maßgabe zurückgewiesen, dass
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- sich die Verurteilung auf solche Papierumhüllungen bezieht, bei denen die unbehandelten Bereiche eine Durchlässigkeit von größer als 60 Coresta aufweisen und für das filmbildende Material kein Polyvinylalkohol ausgewählt ist;
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- der Ausspruch zur Rückrufverpflichtung (Urteilstenor zu I.2.) dahingehend angeändert wird, dass auf das vorliegende Senatsurteil statt auf das angefochtene Urteil des Landgerichts hinzuweisen ist;
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- sich der Unterlassungsausspruch (Urteilstenor zu I.1.) nicht auf die Beklagte zu 5. bezieht und der die Beklagte zu 5. betreffende Auskunfts- und Schadenersatzausspruch (Urteilstenor zu I.2. und III.) auf solche Verletzungshandlungen beschränkt ist, die bis zum 14.08.2014 vorgefallen sind;
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- die Auskunfts- und Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 4. (Urteilstenor zu I.2. und III.) auf solche Verletzungshandlungen beschränkt ist, die von den Beklagten zu 1. und 2. seit dem 01.09.2010 begangen worden sind;
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- die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4b O 178/11 (LG Düsseldorf) gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. und 2. zu tragen sind.
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II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
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III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres im Umfang seiner Auf-rechterhaltung, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 4.080.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert wird – abändernd auch für das landgerichtliche Verfahren - auf 11.160.000,- € festgesetzt.
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