VI-3 Kart 4/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-22, VI-3 Kart 4/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-22, VI-3 Kart 4/15 (V)
VI-3 Kart 4/15 (V)Tribunale superiore22 mar 2018
Regest
§ 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG, §§ 12, 13, 14 ARegV Die Bundesnetzagentur hat den Effizienzvergleich zur Ermittlung der Erlösober-grenzen für die 2. Regulierungsperiode Strom rechtmäßig durchgeführt. Bei der Entscheidung, die sogenannte Störgröße nicht im Rahmen der Ermittlung des Effi-zienzwertes anhand der SFA (Stochastic Frontier Analysis) - Methode zu berück-sichtigen, hält sich die Bundesnetzagentur an den ihr bei der Methodenauswahl eingeräumten Spielraum. Auch die konkrete Auswahl und Ausgestaltung der Ver-gleichsparameter sowie die Einbeziehung der DB Energie GmbH in den Effizienz-vergleich entspricht den energierechtlichen Vorgaben.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 4/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-22
Aktenzeichen: VI-3 Kart 4/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0322.VI3KART4.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG, §§ 12, 13, 14 ARegV
Die Bundesnetzagentur hat den Effizienzvergleich zur Ermittlung der Erlösober-grenzen für die 2. Regulierungsperiode Strom rechtmäßig durchgeführt. Bei der Entscheidung, die sogenannte Störgröße nicht im Rahmen der Ermittlung des Effi-zienzwertes anhand der SFA (Stochastic Frontier Analysis) - Methode zu berück-sichtigen, hält sich die Bundesnetzagentur an den ihr bei der Methodenauswahl eingeräumten Spielraum. Auch die konkrete Auswahl und Ausgestaltung der Ver-gleichsparameter sowie die Einbeziehung der DB Energie GmbH in den Effizienz-vergleich entspricht den energierechtlichen Vorgaben.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 19.01.2015 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 15.12.2014, BK 8-12/1791-11, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Parteien tragen die Betroffene zu 2/3 und die Bundesnetzagentur zu 1/3.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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