Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-19, III-3 AR 256-259/16

III-3 AR 256-259/16Tribunale superiore19 apr 2018

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 AR 256-259/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-19

Aktenzeichen: III-3 AR 256-259/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0419.III3AR256.259.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Den Pflichtverteidigern wird jeweils anstelle der Gebühren nach Nrn. 4100 f., 4104 f. und 4130 f. des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Grundgebühr, Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren und Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) eine Pauschgebühr in Höhe von 22.220 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die die Rechtsanwälte für diese Verfahrensabschnitte erhalten haben, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

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