Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-27, 22 U 93/17

22 U 93/17Tribunale superiore27 apr 2018

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 93/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-27

Aktenzeichen: 22 U 93/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0427.22U93.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 26.04.2017 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - nur hinsichtlich der Feststellungstenors wie folgt abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.1.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 56.322,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 8.930,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Einbau der von der Klägerin betontechnologisch mangelhaft überwachten Betonlieferungen der A… im Jahre 2011 und durch die infolgedessen mangelhaften Betonfahrbahnplatten auf der oberen Etage (Parkdeck) des Bauvorhabens B… entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

IV.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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