Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-14, 9 U 98/17

9 U 98/17Tribunale superiore14 mag 2018

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 98/17 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-14

Aktenzeichen: 9 U 98/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0514.9U98.17.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Mai 2017 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

a) das sich aus der Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Duisburg von A. Blatt ..... in Abteilung II lfd. Nr. 6, ergebende Recht der Klägerin auf Mitbenutzung von 132 KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung A. Flur ..... Flurstück ..... in seiner Ausübung von einem Entgelt in Form von Parkgebühren oder sonstigen finanziellen Leistungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung abhängig zu machen, sofern die Beklagte die Stellplätze nicht in einem Parkhaus oder in einer Tiefgarage untergebracht hat,

b) das sich aus der vorbezeichneten Grunddienstbarkeit ergebende Recht der Klägerin auf Mitbenutzung von 132 KFZ-Stellplätzen auf dem Flurstück ..... durch bauliche oder anderweitige Maßnahmen zum vollständigen Wegfall zu bringen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der aus der Beeinträchtigung des sich aus der vorbezeichneten Grunddienstbarkeit ergebenden Rechts der Klägerin auf Mitbenutzung von 132 KFZ-Stellplätzen auf dem Flurstück ..... durch Abhängigmachen der Rechtsausübung von finanziellen Entgelten in Form von Parkgebühren oder sonstigen finanziellen Leistungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, sofern die Beklagte die Stellplätze nicht in einem Parkhaus oder in einer Tiefgarage untergebracht hat, oder durch einen etwa von ihr veranlassten vollständigen Wegfall der Rechtsausübung entsteht.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Unterlassungsanspruchs zu a) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch die andere Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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