5 U 92/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-28, 5 U 92/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-28, 5 U 92/17
5 U 92/17Tribunale superiore28 giu 2018
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 92/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-28
Aktenzeichen: 5 U 92/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0628.5U92.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 20.06.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 6.079.524,14 € neben dem Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner, weitere 4.577.645,36 € neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner und weitere 5.480.207,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014, zu zahlen.
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- Zur Insolvenztabelle über das Vermögen der durch den Beklagten zu 2) vertretenen Insolvenzschuldnerin A. AG werden über die durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.02.2017 titulierten 10.080.650,30 € hinaus weitere 576.519,20 € festgestellt.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Von den Kosten des ersten Rechtzugs tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger der Beklagte zu 1) zu 85 % und die Kläger zu 15 %. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 15 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 11 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu 82 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf - I - 8 U 32/15 - tragen der Beklagte zu 1) zu 85 % und die Kläger zu 15 %.Von den Kosten des hiesigen Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 86 % und die Kläger zu 14 %. Ferner tragen die Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 14 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 69 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu 100 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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- Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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- Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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- Die Revision wird nicht zugelassen
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