9 U 14/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-25, 9 U 14/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-25, 9 U 14/18
9 U 14/18Tribunale superiore25 mar 2019
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 14/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-25
Aktenzeichen: 9 U 14/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0325.9U14.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.01.2018 verkündete Urteil der1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Kürzung des anthrazitfarbenen Zaunes auf dem Grundstück der Beklagten (Nummer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils) richtet.
Auf die Berufung der Beklagten im Übrigen und die Anschlussberufung derKlägerin wird das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen zu den Nummern 1. und 3. des Tenors sowie insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Klage-anträge
- zu 1. c., soweit er die Beseitigung von Grenzüberständen der von der Beklagten errichteten L-Steine betrifft,
- zu 1. d. bis zur Höhe von 5.400,00 € wegen Beschädigungen der Grenzgarage der Klägerin durch die Aufschüttung der Beklagten,
- zu 1. e. und 3. (insgesamt) und
- zu 1. f. hinsichtlich weiterer Störungen des Eigentums der Klägerin in Gestalt von Einwirkungen auf die Garage durch die Aufschüttung der Beklagten und deren Nutzung
(Nummerierung gemäß den auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen aktuellen Anträgen) abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung des Urteils wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - gegebenenfalls über die modifizierten Anträge der Parteien und auch über die Kosten beider Rechtszüge - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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