Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-16, 9 U 134/18

9 U 134/18Tribunale superiore16 set 2019

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 134/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-16

Aktenzeichen: 9 U 134/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0916.9U134.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. August 2018 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten

    1. wird die Klägerin verurteilt,

a) an die Beklagten 51.479,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2018 zu zahlen,

b) an die Beklagten weitere 28.517,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2019 zu zahlen,

c) an die Beklagten weitere 675.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2019 zu zahlen,

d) es zu unterlassen, von der notariellen Urkunde des Notars Dr. A., Stadt 1, URNr. …/2019 vom 21. März 2019, Gebrauch zu machen und daraus Rechte herzuleiten, sowie den Notar Dr. A. anzuweisen, den damit beurkundeten Vertrag nicht weiter zu vollziehen,

    1. wird festgestellt,

a) dass die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagten von jeglichen Ansprüchen des Notars Dr. A., der Finanzverwaltung und sonstiger Behörden aus und im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der vorgenannten Urkunde freizustellen,

b) dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten jeden Schaden zu erstatten, der ihnen durch die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, insbesondere, den Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen aus und in Zusammenhang mit der vorgenannten Urkunde des Notars Dr. A. und aufgrund deren Umsetzung entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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