Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 137/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 24 U 137/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0901.24U137.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Leitsätze
§ 8 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG (in der Fassung vom 9. April 2013 - § 8 ZAG – bzw. 30. April 2011 - § 31 ZAG – bis 12. Januar 2018 = a.F.) stellen ein (zusammengesetzes) Schutzgesetz i.S. § 823 Abs. 2 BGB dar.
Ein Rechtsanwalt handelt als „Unternehmen“ i.S. dieser Vorschrift, wenn er als natürliche Person gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. bei der Ausführung von Zahlungsdiensten selbständig beruflich handelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungsdienste Hauptzweck der Tätigkeit sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 2. April 2019 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.