Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 122/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-04-20
Aktenzeichen: 1 U 122/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0420.1U122.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Leitsätze
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Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.
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Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.
§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO; § 17 Abs. 1, 2 StVG
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (2b O 20/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.